Wissenschaftlicher Beirat

Impulse aus der Wissenschaft treiben Innovationen - praxisnah

Die Satzung der GfPM e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Produktionsmanagement e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart als gemeinnütziger Verein eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Produktionsmanagements, insbesondere unter Berücksichtigung von Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Aufgabe schließt u. a. folgende Tätigkeiten ein:
Förderung des Gedankenaustausches über das Gebiet des Produktionsmanagements zwischen Personen, Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen, Behörden und Ämtern jeder Art, die an solchen Themen interessiert sind. Vergabe und Durchführung von Forschungsaufträgen, die der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung auf dem Gebiet des Produktionsmanagements förderlich sind.
Veröffentlichung von Arbeiten und Forschungsergebnissen Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit des Vereins Förderung der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre auf dem Gebiet des Produktionsmanagements an den Universitäten, Hochschulen, Gesamt- und Fachhochschulen, sowie Fachschulen. Förderung der Aus- und Weiterbildung für Praktiker auf dem Gebiet des Produktionsmanagements Ideelle und finanzielle Unterstützung von Institutionen, die auf dem Gebiet des Produktionsmanagements arbeiten Finanzierung von Forschungsvorhaben.
Der Verein beschafft Mittel zum Zweck der Grundlagenforschung und angewandten Forschung. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden für Forschungs- und Verwaltungsaufgaben verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben für Leistungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Austauschmitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Unternehmen, Körperschaften des In- und Auslandes sowie Behörden-Dienststellen sein, deren fachliches Interesse das Produktionsmanagement betrifft.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die als Studenten an einer Hochschule in einem mit dem Produktionsmanagement im Zusammenhang stehenden Fach immatrikuliert sind.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. die sich um das Produktionsmanagement besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht. Austauschmitglieder können Verbände, Institutionen oder Vereine im In- und Ausland sein, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Austauschmitgliedschaften und deren Bedingungen werden vom Vorstand vereinbart.

Wird der Aufnahmeantrag für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Aufnahme erneut schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig mit einfacher Mehrheit, nachdem sie den Vorstand dazu gehört hat.

§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins im Laufe eines Geschäftsjahres; diese erfolgt im Zuge der ordentlichen Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder können Anträge an den Verein stellen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Alle Tätigkeiten in Wahlämtern sind ehrenamtlich.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstutzen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Für Ehrenmitglieder besteht keine Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für neu aufgenommene ordentliche und außerordentliche Mitglieder gilt der anteilige Jahresbeitrag ab Beginn der Mitgliedschaft. Der Beitrag ist in den ersten drei Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft bzw. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen durch Auflösung oder Liquidation. durch Kündigung seitens des Mitglieds zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wobei diese schriftlich spätestens zum Ende des 3. Quartals des Geschäftsjahres an den Verein erfolgen muss.

Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitgliedelr endet mit dem Quartal, in dem die Abschlussprüfung erfolgte oder die Hochschule verlassen wurde. Das außerordentliche Mitglied ist zu einer entsprechenden Mitteilung an den Verein verpflichtet. Wer außerordentliches Mitglied war, wird auf Wunsch als ordentliches Mitglied aufgenommen.

Der Vorstand kann vorschlagen, ordentliche und außerordentliche Mitglieder vom Verein auszuschließen, wenn sie mehr als ein Jahr im Beitragsrückstand sind und trotz zweimaliger Mahnung, die letzte davon als eingeschriebener Brief, diesen nicht ausgleicht. Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Mitglieder dann vom Verein ausschließen, wenn sie sich in einer den Zielen abträglichen Weise verhalten haben.

Auf Wunsch können sie sich dazu auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung äußern, die über den Ausschußvorschlag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Austauschmitgliedschaften enden mit dem Jahr, in dem ihre Auflösung vom Vorstand beschlossen wurde.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand, der Beirat die Arbeitskreise, vertreten durch deren Leiter und Stellvertreter.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes beschließt, der Beirat mit zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt, von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung ordentlicher oder außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, wobei Tagungsort und -zeit sowie die geplante Tagesordnung bekanntzugeben sind. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 30 Tage vorher abzusenden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 15 Tage vor Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge auf zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung nachreichen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beschlussfassung zur Tagesordnung Genehmigung des Ergebnisprotokolls der vorherigen Mitgliederversammlung Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes Wahl des Rechnungsprüfers Wahl des Beirates Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr Beschlussfassung über Satzungsänderungen Beschlussfassung über die Beitragshöhe Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Anwesende ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme, Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht auf diese ist zulässig.
Ein Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere vertreten. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen oder den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Das unterzeichnete Ergebnisprotokoll wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder genehmigt. Der Vorstand kann in unaufschiebbaren Fällen oder soweit dies nach vernünftigen Überlegungen geboten ist, Beschlussfassung auf schriftlichem Wege veranlassen, soweit dem nicht von mindestens der Hälfte aller Mitglieder widersprochen wird. Zu diesem Zweck teilt der Vorstand jedem Mitglied schriftlich die Angelegenheit mit, über die Beschluss gefasst werden soll. Die ordentlichen Mitglieder können innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum der Mitteilung diese zu Händen des Vorstandes mit dem Vermerk zurücksenden, ob sie der Angelegenheit zustimmen. Nach diesem Zeitraum beim Vorstand eingegangene Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte innerhalb einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheiden, ist dessen Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der regulären Amtsdauer zu wählen.

Mitglieder des Beirates können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes und seine zwei Stellvertreter in der ersten Vorstandssitzung, die der Mitgliederversammlung folgt, in der die Vorstandsmitglieder gewählt wurden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Außergerichtliche Verträge und rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen des Zusammenwirkens des Vorsitzenden des Vorstandes mit einem seiner Stellvertreter.

Bei gerichtlichen Anlässen vertritt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter den Verein allein. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Erledigung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Vorstandes festgelegt ist und durch die einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zugeordnet werden können. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: die Aufstellung eines Haushaltsplanes. Bestätigung der Geschäftsordnung der Organe.
§ 10 Beirat
Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat hat max. 20 Mitglieder. Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich. Die Amtsdauer der Beitragsmitglieder endet nach Ablauf von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind mit beratender Stimme zu den Beiratssitzungen einzuladen.

Der Beirat hat folgende Aufgaben:
Erarbeitung langfristiger Leitlinien für die Arbeit des Vereins und Beratung des Vorstandes bei deren Umsetzung. Beratung des Vorstandes in wissenschaftlichen Belangen. Der Beirat berichtet dem Vorstand mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit. Für die Bearbeitung spezieller Fragestellungen kann der Beirat dem Vorstand die Einsetzung von Facharbeitsgruppen vorschlagen.

§ 11 Arbeitskreise
Innerhalb des Vereins bestehen Facharbeitskreise und Regionale Arbeitskreise. Facharbeitskreise widmen sich bestimmten thematischen Schwerpunkten; Regionale Arbeitskreise befassen sich innerhalb einer bestimmten Region mit Themen des Produktionsmanagements. Die Einrichtung dieser Gruppen wird beim Vorstand beantragt und von diesem beschlossen.

Die Arbeitskreise wählen im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrem Kreis für jeweils zwei Jahre ein Leitungsgremium, bestehend aus Leiter/in und Stellvertreter/in. Diese werden vom Vorstand bestätigt. Wiederwahl ist möglich. Die Leitungsgremien berichten dem Vorstand mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Vorstandssitzung über ihre Arbeit. Die Koordination und organisatorische Betreuung der Arbeitskreistätigkeit erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Die Arbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung zur Erledigung ihrer Aufgaben.

§ 12 Rechnungsprüfung
Zum Rechnungsprüfer können entsprechend § 4, Satz 3, von der Mitgliederversammlung nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Schatzmeisters und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der Tagesordnung enthalten sein. Beschlüsse, durch die
eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird sowie durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens vier Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung liegenden Termin einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gemäß § 76 BGB. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. Das Vereinsvermögen kann im Falle der Auflösung und einer den gemeinnützigen Vereinszweck ändernden Satzungsänderung nur einer als gemeinnützig anerkannten und steuerbegünstigten Einrichtung zugewendet werden, und zwar vornehmlich zur Verwendung im Sinne des in § 2 der Satzung bezeichneten Vereinszwecks.

Vereinsregister:
Stuttgart VRB 3288
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart

Ansprechpartner:

Patricia Paul - patricia.paul@gfpm.eu
Phone: +49-681-95431-0